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Wichtige Informationen zum Genehmigungsverzicht im Rehasport
Die Anzahl der Krankenkassen, die für den Rehabilitationssport einen Genehmigungsverzicht vereinbart haben, ist in den letzten zwei Jahren deutlich gestiegen. Ab dem 01. April 2025 zählt als erste Primärkasse in Sachsen auch die Knappschaft dazu. Der SBV hat eine entsprechende Vereinbarung bereits unterzeichnet. Die Versicherten der Knappschaft benötigen demnach ab diesem Datum keine Bewilligung mehr auf ihrer Rehabilitationssportverordnung.
Welche Regelungen es im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverzicht gibt, haben wir für die Mitgliedsvereine des SBV nachfolgend zusammengestellt.
Was bedeutet Genehmigungsverzicht?
Nachdem der Arzt eine Rehabilitationssportverordnung ausgestellt hat, kann der Betroffene sich direkt an einen zugelassenen Rehabilitationssportverein wenden und mit dem Rehabilitationssport beginnen. Eine Genehmigung durch die jeweilige Krankenkasse entfällt!
Welche Regelungen gelten beim Genehmigungsverzicht?
Der Genehmigungsverzicht betrifft alle vertragsärztlichen Verordnungen (Erst- und Folgeverordnungen). Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit.
Wann mit dem Rehasport nach Ausstellung durch den Arzt begonnen werden muss, ist nicht einheitlich geregelt. In den meisten Fällen gibt es keine Festlegungen, nur Versicherte der AOK Bayern müssen innerhalb von 6 Monaten nach ärztlicher Verordnung mit dem Rehasport beginnen, AOK Baden-Württemberg innerhalb von 12 Wochen.
Welche Aufgaben ergeben sich für die Leistungserbringer (Sportvereine)?
Die Rehabilitationssportverordnung (Formular 56) ist auf Vollständigkeit bzw. auf erkennbare Fehler zu überprüfen, insbesondere:
Diagnose und die weiteren Felder für den Rehabilitationssport sind von der Arztpraxis richtig ausgefüllt und passen zu den jeweiligen Rehasport-Gruppen
Die Unterschrift des Versicherten ist in der Rubrik „Antrag auf Kostenübernahme“ auf der Rückseite des Formular 56 vor Beginn der ersten Übungseinheit einzuholen.
Die Leistungsdauer ist in den Feldern „von … bis…“ durch den Leistungserbringer einzutragen (Rückseite Formular 56 unten). Der Zeitraum beginnt mit der ersten Übungseinheit und endet mit dem jeweiligen Verordnungszeitraum (18, 24 oder 36 Monate).
Die Einhaltung der max. Leistungszeiträume und der max. Anzahl an Übungseinheiten pro Woche gemäß der geltenden Rahmenvereinbarung.
Das Vorhandensein einer medizinisch notwendigen Begründung bei Folgeverordnungen entsprechend Rahmenvereinbarung Ziffer 4.4. und 14.2
Vertragsarztstempel und Unterschrift des Arztes/der Ärztin auf der Verordnung
Sind bei der Abrechnung Kürzungen möglich?
Ja, das ist möglich, wenn das Formular 56 nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, z.B. der Arztstempel fehlt oder wenn der vorgegebene Leistungszeitraum überschritten wird.
Ermöglicht der Genehmigungsverzicht einen lebenslang verordneten Rehabilitationssport?
Die Entscheidung über die Notwendigkeit von Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation nach §64 Abs.1 Nr.3 und 4 SGB IX trifft der behandelnde Arzt/ Ärztin.
Rehabilitationsträger (Krankenkassen) und Leistungserbringer (Vereine) haben das gemeinsame Interesse, dass die Versicherten nach Ende des Rehabilitationssport an weiterführenden Sport-/ Bewegungsangeboten eigenverantwortlich und auf eigenen Kosten teilnehmen.
Gilt der Genehmigungsverzicht bereits für alle Krankenkassen?
Nein, es haben sich noch nicht alle Krankenkassen dafür entschieden. Eine aktuelle Übersicht finden unsere Mitgliedsvereine unter:
Dokumente & Formulare | Sächsischer Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V.
Zusätzliche Informationen