Mitgliedschaft im SBV

Mitglied im SBV können alle Vereine werden, die sich im Inklusions-, Rehabilitations-, Behinderten- oder Gesundheitssport engagieren möchten. Der SBV ist von seinen Mitgliedern gegründet worden mit der Aufgabe die Interessen der Vereine und der Menschen mit Behinderung auf Landesebene wahrzunehmen sowie dort wo es nötig ist zu unterstützen.

Zu den Anträgen und Ordnungen

Verbandsmitteilungen des SBV

Wichtige Informationen zum Genehmigungsverzicht im Rehasport

Die Anzahl der Krankenkassen, die für den Rehabilitationssport einen Genehmigungsverzicht vereinbart haben, ist in den letzten zwei Jahren deutlich gestiegen. Ab dem 01. April 2025 zählt als erste Primärkasse in Sachsen auch die Knappschaft dazu. Der SBV hat eine entsprechende Vereinbarung bereits unterzeichnet. Die Versicherten der Knappschaft benötigen demnach ab diesem Datum keine Bewilligung mehr auf ihrer Rehabilitationssportverordnung.

Welche Regelungen es im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverzicht gibt, haben wir für die Mitgliedsvereine des SBV nachfolgend zusammengestellt.

 

Was bedeutet Genehmigungsverzicht?

Nachdem der Arzt eine Rehabilitationssportverordnung ausgestellt hat, kann der Betroffene sich direkt an einen zugelassenen Rehabilitationssportverein wenden und mit dem Rehabilitationssport beginnen. Eine Genehmigung durch die jeweilige Krankenkasse entfällt!

 

Welche Regelungen gelten beim Genehmigungsverzicht?

Der Genehmigungsverzicht betrifft alle vertragsärztlichen Verordnungen (Erst- und Folgeverordnungen). Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit.

Wann mit dem Rehasport nach Ausstellung durch den Arzt begonnen werden muss, ist nicht einheitlich geregelt. In den meisten Fällen gibt es keine Festlegungen, nur Versicherte der AOK Bayern müssen innerhalb von 6 Monaten nach ärztlicher Verordnung mit dem Rehasport beginnen, AOK Baden-Württemberg innerhalb von 12 Wochen. 

 

Welche Aufgaben ergeben sich für die Leistungserbringer (Sportvereine)?

Die Rehabilitationssportverordnung (Formular 56) ist auf Vollständigkeit bzw. auf erkennbare Fehler zu überprüfen, insbesondere:

  1. Diagnose und die weiteren Felder für den Rehabilitationssport sind von der Arztpraxis richtig ausgefüllt und passen zu den jeweiligen Rehasport-Gruppen 

  2. Die Unterschrift des Versicherten ist in der Rubrik „Antrag auf Kostenübernahme“ auf der Rückseite des Formular 56 vor Beginn der ersten Übungseinheit einzuholen.

  3. Die Leistungsdauer ist in den Feldern „von … bis…“ durch den Leistungserbringer einzutragen (Rückseite Formular 56 unten). Der Zeitraum beginnt mit der ersten Übungseinheit und endet mit dem jeweiligen Verordnungszeitraum (18, 24 oder 36 Monate). 

  4. Die Einhaltung der max. Leistungszeiträume und der max. Anzahl an Übungseinheiten pro Woche gemäß der geltenden Rahmenvereinbarung.

  5. Das Vorhandensein einer medizinisch notwendigen Begründung bei Folgeverordnungen entsprechend Rahmenvereinbarung Ziffer 4.4. und 14.2

  6. Vertragsarztstempel und Unterschrift des Arztes/der Ärztin auf der Verordnung 

 

Sind bei der Abrechnung Kürzungen möglich?

Ja, das ist möglich, wenn das Formular 56 nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, z.B. der Arztstempel fehlt oder wenn der vorgegebene Leistungszeitraum überschritten wird.

 

Ermöglicht der Genehmigungsverzicht einen lebenslang verordneten Rehabilitationssport?

Die Entscheidung über die Notwendigkeit von Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation nach §64 Abs.1 Nr.3 und 4 SGB IX trifft der behandelnde Arzt/ Ärztin.

Rehabilitationsträger (Krankenkassen) und Leistungserbringer (Vereine) haben das gemeinsame Interesse, dass die Versicherten nach Ende des Rehabilitationssport an weiterführenden Sport-/ Bewegungsangeboten eigenverantwortlich und auf eigenen Kosten teilnehmen. 

 

Gilt der Genehmigungsverzicht bereits für alle Krankenkassen?

Nein, es haben sich noch nicht alle Krankenkassen dafür entschieden. Eine aktuelle Übersicht finden unsere Mitgliedsvereine unter:

Dokumente & Formulare | Sächsischer Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V.

Zusätzliche Informationen

Datum
Kategorie
Verbandsmitteilungen Rehasport

Online-Verwaltung Rehasportgruppen

Der SBV bietet seinen Mitgliedsvereinen, welche Rehabilitationssport anbieten, eine Online-Verwaltung. Dazu können alle vom SBV zertifizierten und anerkannten Rehasportvereine per Post die Information und die persönlichen Login-Daten zur Online-Verwaltung erhalten. Neue Mitgliedsvereine müssen bei Erstzertifizierung die notwendigen Formulare (Infoblatt, E, AN, AP, M) per Post oder Email einreichen. Nach erfolgreicher Zulassung und dazugehörigem Gespräch vor Ort erhält der Verein seine persönlichen Login-Daten schriftlich. 

https://anmeldung.behindertensport-sachsen.de/reha/login.jsp

Welche Funktionen sind nun für den Verein möglich?

Der Verein kann sich jederzeit einloggen und jegliche Änderungen in bestehenden Gruppen durchführen. Des Weiteren können Übungsleiter ausgetauscht bzw. neu hinzugefügt werden. Weiterhin ist es möglich neue Gruppen anzumelden sowie die Teilnehmerzahl bei entsprechender Raumgröße auf maximal 18 (bei allgemeinen Rehasport) zu erhöhen. Zusätzlich kann die Rezertifizierung problemlos durchgeführt und natürlich alte Gruppen gelöscht werden.

Zu beachten ist, dass die Kontaktdaten vom Verein in der Online-Verwaltung nicht zu verändern sind. Diese sind immer schriftlich an den SBV mitzuteilen.

Welche Unterlagen werden dennoch vom SBV benötigt?

Bei der Erhöhung der Teilnehmerzahl wird weiterhin das Formular TN benötigt, welches jedoch gleich über die Online-Verwaltung hochgeladen werden kann. Das Gleiche gilt für Fotos von neuen Räumlichkeiten. Sollten neue Übungsleiter gemeldet werden, kann über die Datenbank die Lizenznummer eingetragen werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Kopie der Lizenz (sollte sie nicht vom SBV ausgestellt sein) zusätzlich per Email an die Koordinatorin Rehabilitationssport gesendet werden muss.

Wie erhält der Verein aktuelle Gruppenzertifikate?

Werden die Angaben vom Verein in der Online-Verwaltung gespeichert und somit bestätigt, erhält die Koordinatorin Rehasport im SBV die Meldung in der Datenbank. Nach Prüfung der Angaben und bei Richtigkeit werden die Meldungen übernommen und per Email bestätigt. Nach Erhalt der Bestätigung besteht die Möglichkeit die aktuellen Gruppenzertifikate in der Online-Verwaltung auszudrucken.

Mitgliedschaft im SBV

Ordentliches Mitglied im SBV können Behinderten-, Versehrten-, Rehabilitations- und Gesundheitssportvereine sowie alle anderen Sportvereine mit offenem Bekenntnis zum inklusiven Sport werden. 

Alle Mitglieder erkennen automatisch mit der Mitgliedschaft die Satzung sowie die Ordnungen des SBV an und bekennen sich uneingeschränkt zu den in §2  der Satzung aufgeführten Grundsätzen.

Zudem können Abteilungen von Sportvereinen mit vorher genannter Ausrichtung Mitglied werden. Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft sind die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zur Förderung des Sports seitens des Finanzamtes, der Status als eingetragener Verein und die Mitgliedschaft im Landessportbund Sachsen e. V.

Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die an der Förderung des Behinderten-, Versehrten- und Rehabilitations-, Inklusions- und Gesundheitssportes interessiert sind.

Die Zugehörigkeit zum SBV erlischt unter anderem durch Austritt, der dem Präsidium schriftlich zum 30.06. oder zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden muss.