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17.06.2022 | Nachrichten zu Entwicklungen durch das Corona Virus (COVID 19)

Der folgende Artikel wird soweit möglich aktualisiert. Die Maßnahmen zum Infektionsschutz müssen oberste Priorität haben. Maßgeblich sind die Vorgaben der lokalen Gesundheitsämter bzw. regionalen Behörden. Die folgenden Informationen sind keine individuelle rechtliche Beratung und nicht verbindlich. Aufgrund der nach wie vor dynamischen Situation sind diese Informationen nicht abschließend und können sich regelmäßig ändern. Diesbezüglich bitten wir um Verständnis und darum, dass sich alle fortlaufend bei den entsprechenden Stellen informieren. Basis ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Corona-Virus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 26. April 2022.

Update 17.06.2022

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 26. April 2022 – Fassung vom 14.06.2022 (LINK).

Die Staatsregierung hat aufgrund steigender Infektionszahlen eine weitere Verlängerung der geltenden Corona-Schutz-Verordnung bis zum Beginn der Sommerferien beschlossen. Die bisherigen Basisschutzmaßnahmen werden damit bis einschließlich 16. Juli 2022 verlängert.

Gleiches gilt für die Pflicht zum Tragen eines mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Öffentlichen Personennahverkehr. Weiterhin wird zur Vorsicht geraten und dringend empfohlen, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und bei Menschenansammlungen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

 

 

Stand 05.05.2022

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 26. April 2022 (LINK).

Informationen in leichter Sprache sind HIER (Aktualisierung beachten) zu finden. Die Verordnung tritt am 01.05.2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 28.05.2022.

Der Verordnung sind keine Vorgaben oder Einschränkungen für Sportveranstaltungen inkl. Training, Sporteinrichtungen oder Gremien zu entnehmen!

Masken- und/oder Testvorgaben beziehen sich ausschließlich auf den Öffentlichen Personennahverkehr (Masken) und Einrichtungen des Gesundheitssystems sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen.

Allgemeine Informationen zum Sport und zu Gremiensitzungen sind ebenfalls den FAQs des LSB Sachsen (Aktualisierung beachten) zu entnehmen.

 

Empfehlung zur Durchführung des Rehabilitationssports unter Corona-Bedingungen

Der DBS hat einen Leitfaden zur Durchführung des Rehabilitationssports unter Corona-Bedingungen erstellt. Dieser wurde an die aktuelle Lage in den Ländern sowie an die aktuellen DOSB-Leitplanken angepasst. Der Leitfaden dient als Empfehlung für Verhaltens-und Hygieneregeln bei der Durchführung des Rehabilitationssports bei Lockerungen von Ausgangs-und Kontaktbeschränkungen. Grundlage für die Zulässigkeit zur Durchführung des Rehabilitationssports bildet jedoch stets die jeweils gültige Verordnung der Landesregierung bzw. die Entscheidung der regionalen Gesundheitsbehörde des Landeskreises vor Ort.

Allgemeine Empfehlungen sowie konkrete Anmerkungen und Empfehlungen für Teilnehmer*innen und Übungsleiter*innen können Sie dem Dokument entnehmen.

 

Umgang mit Verordnungen

Die gesetzlichen Krankenversicherungen haben sich auf eine einheitliche Regelung zur Verlängerung der ärztlichen Verordnung im Rehabilitationssport verständigt und diese verlängert. Es gilt für alle Verordnungen, die im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 30.09.2021 gültig waren bzw. sind, dass diese automatisch um 6 Monate verlängert werden. Bei der Abrechnung, die eine Verlängerung in Anspruch nimmt, sollte ein Vermerk auf der Verordnung gemacht werden (bspw. „Corona-Verlängerung“). Für nach dem 30.09.2021 bewilligte Verordnungen gilt die von der Krankenkasse bewilligte Anspruchsdauer. Verordnungen, die ab dem 01.10.21 gültig sind werden nicht mehr verlängert.

Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland: Für Versicherte, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in dem Zeitraum bis 30. Juni 2022 abschließen, gilt eine corona-bedingte Verlängerung der geregelten Beginnfrist für Rehabilitationssport um bis zu 3 Monate. Die Kostenübernahmedauer von in der Regel 6 Monaten beginnend ab dem 1. Tag der Übungsveranstaltung bleibt unberührt. Die Empfehlungen zur Fortführung der Leistung als Tele-/Online-Angebot oder – unter Berücksichtigung der länderspezifischen Regelungen und Hinweise – im Freien werden bis zum 30.06.2022 verlängert.“

 

Durchführung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports (nach § 64 SGB IX) als Tele-/Online-Angebot während der Covid-19-Pandemie

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise und der damit verbundenen Schließung aller Übungsgruppen hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen in Abstimmung mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenversicherungen auf Bundesebene mit Wirkung vom 03.04.2020 die Durchführung des Tele-/Online Rehabilitationssports befristet, derzeit bis 23. September 2022 als abrechnungsfähig erklärt. Dies gilt ausschließlich für die Zeit der Corona-Krise.

Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland und die Deutsche Rentenversicherung Bund haben sich der Regelung mit Wirkung mit der Bekanntmachung vom 04.05.2020 bis vorerst 30. Juni 2022 angeschlossen. Die nun durch die Krankenkassen getroffene Sonderregelung setzt sich über die derzeit gültigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung einseitig hinweg. Der SBV lehnt grundsätzlich jede Form von Fernangeboten im ärztlich verordneten Rehabilitationssport im Sinne des §64 SGB IX ab, da es extrem selektiv ist und den qualitativen Ansprüchen nicht genügt. Der SBV hält Online-Rehabilitationssport für ungeeignet, jedoch ist es eine Möglichkeit um zumindest einem Teil der Rehabilitationssportler*innen die Weiterführung ihrer bisherigen Angebote zu ermöglichen. Weitere Informationen finden Sie HIER. Für Nachfragen steht Stefanie Eurich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Abrechnung von Verordnungen im Rehasport

Der vdek erhöht weiterhin bis 23.09.2022 die regulären Vergütungssätze um 10%. Gleichzeit bleibt die Günstigkeitsklausel bis Ende 2022 ausgesetzt.

Die Primärkassen in Sachsen haben den für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 gewährten Aufschlag bei den Vergütungen von 10 Prozent bis zum 31.12.2021 verlängert.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland verlängern die Corona-Hygienezahlungen in Höhe von 0,25 € / Übungseinheit / Teilnehmer*innen. Vorsorglich macht der SBV darauf aufmerksam, dass die Regelung für den Hygienezuschlag nicht für Rehabilitationssport als Tele-/Online-Angebot gilt. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass der Zuschlag, dem Zeitraum entsprechend, auf der Abrechnung ausgewiesen wird. Die Abrechnung soll bei dem Corona bedingten Zuschlag wie folgt auf einem gesonderten Blatt dokumentiert werden:

1) Übernahme vom Beginn der Seite: Gesamtbetrag in Euro

2) Anzahl der Leistungen, die im Zeitraum vom 01.08.2020- 30.06.22 durchgeführt wurden, multipliziert mit 0,25 Euro:= Corona-Zuschlag gesamt in Euro

3) Addition von Betrag aus 1) und Betrag aus 2) ergibt den Auszahlungsbetrag

Der Zuschlag gilt nicht, wenn die Leistungen unter Nutzung telematischer (Online-gestützten) Anwendungen durchgeführt wurden.

 



Designbild: Behindertensport Sprinter