Mitgliedschaft im SBV

Mitglied im SBV können alle Vereine werden, die sich im Inklusions-, Rehabilitations-, Behinderten- oder Gesundheitssport engagieren möchten. Der SBV ist von seinen Mitgliedern gegründet worden mit der Aufgabe die Interessen der Vereine und der Menschen mit Behinderung auf Landesebene wahrzunehmen sowie dort wo es nötig ist zu unterstützen.

Zu den Anträgen und Ordnungen

Verbandsmitteilungen des SBV

Bild mit Schrift: Rehasport für Kinder und Jugendliche
Quelle: DBS - Ausschnitt Flyer

Teilhabe VEREINfacht

Das Förderprojekt „Teilhabe VEREINfacht“ geht in eine zweite Antragsrunde. Seit dem 01. März 2024 können alle Vereine, die ein neues Bewegungsangebot im Breitensport für Menschen mit Behinderung oder Kinder-Rehasport starten wollen, Förderung beim DBS beantragen. Neben einer finanziellen Starthilfe für das neue Sportangebot gibt es kostenfreie Fortbildungsmöglichkeiten, Netzwerktreffen sowie unterschiedliche Unterstützungsleistungen, z.B. bei der Öffentlichkeitsarbeit.  

Das ist neu!

Es gibt keine Anmeldefrist mehr, Anträge werden nach Antragseingang und Priorisierung bearbeitet und bewilligt, bis die Förderkapazitäten ausgeschöpft sind. Kinder-Rehasportangebote werden wir bevorzugt behandeln. 

Antragstellung direkt beim DBS

Interessierte Vereine können seit dem 01. März 2024 ihren Antrag auf der Projektseite Teilhabe VEREINfacht stellen. Es besteht die Möglichkeit, Förderung für mehrere neue Sportangebote zu stellen. Für jedes Sportangebot muss ein separater Antrag gestellt werden. 

 

Im Rahmen des Förderprojektes „Teilhabe VEREINfacht“ hat der DBS Informationsflyer zum Kinder-Rehasport entwickeln lassen. 

Der 6-seitige Flyer „Rehabilitationssport für Kinder und Jugendliche“ richtet sich an Eltern und Sorgeberechtigte und informiert zu den Vorteilen von Kinder-Rehasport sowie zu den Schritten, die unternommen werden müssen, damit ein Kind am Rehasport teilnehmen kann.  

Da in der Ärzteschaft weitgehend Unkenntnis über die Existenz von Kinder-Rehasport sowie seinen positiven Effekten herrscht, hat der DBS einen Flyer speziell zur Verordnung von Kinder-Rehasport erstellt, der als Einleger im bereits bestehenden DBS-Flyer „Verordnung von Rehabilitationssport“ vor allem in Kinderarztpraxen oder Kinder- und Jugend-Rehakliniken verteilt werden kann. 

Beide Flyer (siehe Anhänge zur Ansicht) können ab sofort beim SBV angefordert werden. Alle Vereine, die im Projekt „Teilhabe VEREINfacht“ im Bereich Kinder-Rehasport gefördert werden, sind zudem darüber informiert, dass sie über ein Bestellformular auf der Projektseite Teilhabe VEREINfacht  DBS | Sportentwicklung | Material (dbs-npc.de) die Flyer direkt beim DBS bestellen können. 

Zusätzliche Informationen

Datum
Kategorie
Aktuelles(allgemein) Verbandsmitteilungen Behindertensport Rehasport

Online-Verwaltung Rehasportgruppen

Der SBV bietet seinen Mitgliedsvereinen, welche Rehabilitationssport anbieten, eine Online-Verwaltung. Dazu können alle vom SBV zertifizierten und anerkannten Rehasportvereine per Post die Information und die persönlichen Login-Daten zur Online-Verwaltung erhalten. Neue Mitgliedsvereine müssen bei Erstzertifizierung die notwendigen Formulare (Infoblatt, E, AN, AP, M) per Post oder Email einreichen. Nach erfolgreicher Zulassung und dazugehörigem Gespräch vor Ort erhält der Verein seine persönlichen Login-Daten schriftlich. 

https://anmeldung.behindertensport-sachsen.de/reha/login.jsp

Welche Funktionen sind nun für den Verein möglich?

Der Verein kann sich jederzeit einloggen und jegliche Änderungen in bestehenden Gruppen durchführen. Des Weiteren können Übungsleiter ausgetauscht bzw. neu hinzugefügt werden. Weiterhin ist es möglich neue Gruppen anzumelden sowie die Teilnehmerzahl bei entsprechender Raumgröße auf maximal 18 (bei allgemeinen Rehasport) zu erhöhen. Zusätzlich kann die Rezertifizierung problemlos durchgeführt und natürlich alte Gruppen gelöscht werden.

Zu beachten ist, dass die Kontaktdaten vom Verein in der Online-Verwaltung nicht zu verändern sind. Diese sind immer schriftlich an den SBV mitzuteilen.

Welche Unterlagen werden dennoch vom SBV benötigt?

Bei der Erhöhung der Teilnehmerzahl wird weiterhin das Formular TN benötigt, welches jedoch gleich über die Online-Verwaltung hochgeladen werden kann. Das Gleiche gilt für Fotos von neuen Räumlichkeiten. Sollten neue Übungsleiter gemeldet werden, kann über die Datenbank die Lizenznummer eingetragen werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Kopie der Lizenz (sollte sie nicht vom SBV ausgestellt sein) zusätzlich per Email an die Koordinatorin Rehabilitationssport gesendet werden muss.

Wie erhält der Verein aktuelle Gruppenzertifikate?

Werden die Angaben vom Verein in der Online-Verwaltung gespeichert und somit bestätigt, erhält die Koordinatorin Rehasport im SBV die Meldung in der Datenbank. Nach Prüfung der Angaben und bei Richtigkeit werden die Meldungen übernommen und per Email bestätigt. Nach Erhalt der Bestätigung besteht die Möglichkeit die aktuellen Gruppenzertifikate in der Online-Verwaltung auszudrucken.

Mitgliedschaft im SBV

Ordentliches Mitglied im SBV können Behinderten-, Versehrten-, Rehabilitations- und Gesundheitssportvereine sowie alle anderen Sportvereine mit offenem Bekenntnis zum inklusiven Sport werden. 

Alle Mitglieder erkennen automatisch mit der Mitgliedschaft die Satzung sowie die Ordnungen des SBV an und bekennen sich uneingeschränkt zu den in §2  der Satzung aufgeführten Grundsätzen.

Zudem können Abteilungen von Sportvereinen mit vorher genannter Ausrichtung Mitglied werden. Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft sind die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zur Förderung des Sports seitens des Finanzamtes, der Status als eingetragener Verein und die Mitgliedschaft im Landessportbund Sachsen e. V.

Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die an der Förderung des Behinderten-, Versehrten- und Rehabilitations-, Inklusions- und Gesundheitssportes interessiert sind.

Die Zugehörigkeit zum SBV erlischt unter anderem durch Austritt, der dem Präsidium schriftlich zum 30.06. oder zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden muss.