Häufig gestellte Fragen (FAQ) im Rehabilitationssport

aus Sicht der Teilnehmer*innen

Rehabilitationssport kommt für Menschen mit einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung in Frage, um sie möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Anspruchsleistung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des neunten Sozialgesetzbuchs. Der Rehabilitationssport wird vom Arzt/ von der Ärztin verordnet und in der Regel von den Krankenkassen für einen begrenzten Zeitraum bewilligt sowie die Kosten übernommen. Der Rehabilitationssport wird in einer festen Gruppe mit max. 15 Teilnehmer*innen durchgeführt und dauert mindestens 45 Minuten. Im Herzsport dauert eine Übungseinheit mindestens 60 Minuten mit max. 20 Teilnehmer*innen und wird von einem Arzt/einer Ärztin während der gesamten Übungseinheit begleitet. In einer Rehabilitationssportgruppe haben die Betroffenen zudem die Möglichkeit sich untereinander auszutauschen und ihre Erfahrungswerte zu teilen. Rehabilitationssport verfolgt u. a. das Ziel, Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten, die eigene Verantwortlichkeit des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen für seine Gesundheit zu stärken sowie ihn zu motivieren und in die Lage zu versetzen, langfristig selbständig und eigenverantwortlich Bewegungstraining durchzuführen.

Das kommt grundsätzlich auf Ihre individuelle Situation und den zuständigen Rehabilitationsträger an. In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Leistungsumfang des Rehabilitationssports im Regelfall 50 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum von 18 Monaten in Anspruch genommen werden können. Bei den 50 Übungseinheiten handelt es sich um einen Richtwert, der entsprechend variieren kann und von Ihrem Arzt festgelegt wird. Die Verordnungsdauer wird abhängig von den verordneten Übungseinheiten angepasst, um die Zielsetzung des Rehabilitationssports zu erreichen.​

Rehabilitationssportarten sind insbesondere

  • Bewegungsspiele
  • Gymnastik (Gymnastik auch im Wasser)
  • Ausdauer- und Kraftausdauerübungen
  • Schwimmen
  • Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins

 

 

Es gibt zwei Möglichkeiten zur Teilnahme am Rehabilitationssport. Zum einen besteht die Möglichkeit direkt an einen Verein heranzutreten, um dessen Sportangebote zu nutzen. Dies erfordert lediglich eine Vereinsmitgliedschaft. 

Zum anderen können Rentenversicherte im Anschluss an eine Rehabilitationsmaßnahme und gesetzlich Krankenversicherte Rehabilitationssport mit Hilfe einer ärztlichen Verordnung (Verordnung 56) finanziert bekommen.

Mit einer genehmigten Verordnung suchen Sie sich anschließend einen Verein in Ihrer Nähe, der Rehabilitationssport anbietet und nehmen Kontakt mit diesem auf, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Im Rahmen des Beratungsgesprächs werden Sie, aufgrund der vorliegenden Indikation und Ihrer zeitlichen Möglichkeiten, einer für Sie passenden Gruppe zugeordnet.

Die privaten Krankenversicherungen  (PKV) sind nicht an die Rahmenvereinbarung gebunden. Daher werden die Kosten für Rehabilitationssport nicht zwangsläufig von jeder PKV übernommen. Sie müssen vorab die prinzipielle Kostenübernahme als Einzelfallprüfung klären. Im Fall der PKV erfolgt die Abrechnung der Maßnahme nicht über die Versicherung, sondern immer direkt über Sie. Sie können dann die Rechnung bei ihrer PKV einreichen. Leistungsdauer und Vergütungssatz werden ebenso festgelegt. 

Um sich selbst einen Überblick im Internet zu verschaffen, haben Sie zwei Möglichkeiten:<o:p></o:p>

Entweder Sie nutzen die Seite https://reha-sportsuche.de/ auf der bundesweit und unterstützt mit einer Kartenfunktion alle Rehasportgruppen gelistet sind. Mit den aufgeführten Filtern können Sie die Suche eingrenzen und sich an dem jeweiligen Ort Gruppen und Anbieter anzeigen lassen.<o:p></o:p>

Oder Sie nutzen den Internetauftritt des SBV, dort finden Sie unter der Rubrik Kontakt Vereine, alle Angebot in Sachsen inklusive einer Suchfunktion. Bitte geben Sie dort nur den Ort und die Indikation (medizinischer Grund der Verordnung) an und setzen den Haken bei Rehasport. Wenn Sie dann auf Suchen klicken werden alle Vereine mit diesen Kriterien angezeigt. <o:p></o:p>

Bitte beachten Sie, dass in vielen Fällen der Geschäftssitz des Vereins als Adresse aufgeführt ist und nicht die Turnhalle in der der Sport stattfindet. <o:p></o:p>

Bei beiden Möglichkeiten müssen Sie sich an den Verein wenden und die Details klären. Für Fragen bittet der SBV Sie anzurufen (Kontakt) da eine Beratung via Mail schwierig ist.

Nein! Im Rehabilitationssport ist kein Gerätetraining vorgesehen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Feld „Sonstiges“ der Verordnung das Gerätetraining vom Arzt empfohlen wird.

Im Vordergrund der Rehabilitationssportmaßnahme steht der gruppendynamische Ansatz des Sports. Darüber hinaus soll der Rehabilitationssport als Hilfe zur Selbsthilfe dienen, sodass eine Fortführung der Übungen ermöglicht werden kann. Kleingeräte wie Hanteln, Gummibänder etc. können natürlich eingesetzt werden.

Eine Ausnahme stellt insoweit das Training auf Ergometern in Herzgruppen und dynamisches Kraftausdauertraining an Krafttrainingsgeräten in Herzinsuffizienzgruppen dar. 

Die Rehabilitationsträger begrüßen ausdrücklich eine freiwillige Mitgliedschaft der Teilnehmer im Sinne regelmäßiger nachhaltiger Angebote im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft. Dadurch können Sie häufig viele Zusatzangebote in Anspruch nehmen. Bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung ist die Teilnahme am Rehabilitationssport für Sie jedoch kostenfrei und nicht mit einer Mitgliedschaft verbunden.  

Ja. Für alle Teilnehmenden ist eine Unfallversicherung abgeschlossen. Inbegriffen ist der direkte Weg zur Sportstätte, die Verweildauer in der Sportstätte während der Sportstunde und der direkte Weg nach Hause.

Sie können nun an Angeboten des Rehabilitationssports teilnehmen, die in Form einer Gymnastik an Land oder als Wassergymnastik durchgeführt werden. An der Wassergymnastik können Sie nur dann teilnehmen, wenn der ausgesuchte Verein ein solches Angebot hat und über einen freien Platz für Sie verfügt. Ein Anspruch ausschließlich auf Wassergymnastik lässt sich hiervon nicht ableiten.

Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Teilnahme an beispielsweise zwei festen Gruppen zu unterschiedlichen Zeiten. Voraussetzung ist das Einhalten der verordneten Frequenz der Einheiten pro Woche und die entsprechende Kapazität des Vereins.

Prinzipiell stellt dies kein Problem dar. Wichtig für Sie ist, den Verein über den Krankenkassenwechsel umgehend zu informieren. Weiterhin sollten Sie Kontakt zu ihrer neuen Krankenkasse aufnehmen, um bei dieser eine Übernahme der verbleibenden Übungseinheiten beziehungsweise eine Neuausstellung der Verordnung anzufragen.

aus Sicht des Vereins

Für die Anerkennung Ihres Vereines als Leistungserbringer im Rehabilitationssport mit Sitz in Sachsen ist der Sächsische Behinderten-und Rehabilitationssportverband e. V. (SBV) für Sie zuständig. Bei uns werden Sie beraten, erhalten Informationsmaterialien und wir sind Ihnen bei der Gründung von Rehasportgruppen behilflich.

Es gibt 2 Möglichkeiten als Verein Rehasportanbieter zu werden. 

1. Sie werden mit ihrem Gesamt-Verein im SBV Mitglied.

2. Sie gründen eine Abteilung Rehabilitationssport in ihrem Verein und werden beim SBV Mitglied.

Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im Sächsischen Behinderten-und Rehabilitationssportverband e.V. (SBV) sind die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zur Förderung des Sports seitens des Finanzamtes, der Status als eingetragener Verein und die Mitgliedschaft im Landessportbund Sachsen e.V. Danach beantragt der Sportverein eine Zulassung zum Rehasport beim SBV. Im Falle einer Anerkennung erhalten die Rehasportgruppen das Zertifikat „Rehasportgruppe anerkannt + zertifiziert“.

 

 

 

 

 

 

 


 

Um Rehabilitationssport ohne Vereinsgründung anbieten zu können, muss Ihre Einrichtung eine Kooperation mit einem Sportverein, der bestenfalls bereits Mitglied im SBV ist, eingehen. Ihre Einrichtung/Praxis wird Kooperationspartner und offizielle Übungsstätte bzw. Außenstelle des Rehasportvereins. Der Verein beantragt dann die Zulassung zum Rehasport an diesem Standort beim SBV. Im Falle einer Anerkennung erhalten die Rehasportgruppen das Zertifikat „Rehasportgruppe anerkannt + zertifiziert“.

Sie müssen ein Institutionskennzeichen (IK) bei der Arbeitsgemeinschaft IK in St. Augustin zur Abrechnung des Rehabilitationssports beantragen. Seit dem 01.01.2014 muss die Abrechnung des Rehabilitationssports mit den Primärkassen und seit dem 01.01.2015 mit den Ersatzkassen auf elektronischem Wege erfolgen. Bei der ursprünglichen Form der Rechnungslegung durch den Verein können die Kostenträger bis zu fünf Prozent der Rechnungssumme in Abzug bringen. Mit der Abrechnung kann ein Abrechnungszentrum betraut werden oder über eine Software selbstständig abgehandelt werden. Die Abrechnung mit der Rentenversicherung Bund/Mitteldeutschland erfolgt in Papierform direkt an die Rentenversicherung.

Die privaten Krankenversicherungen  (PKV) sind nicht an die Rahmenvereinbarung gebunden. Daher werden die Kosten für Rehabilitationssport nicht zwangsläufig von jeder PKV übernommen. Der Versicherte muss vorab die prinzipielle Kostenübernahme als Einzelfallprüfung klären. Im Fall der PKV erfolgt die Abrechnung der Maßnahme nicht über die Versicherung, sondern immer direkt über den Versicherten, der dann die Rechnung bei seiner PKV einreichen kann. 

Diese finden Sie auf unserer Webseite unter Rehabilitationssport – Dokumente – Übersicht Vergütungssätze der Kostenträger.

Natürlich, der Ablauf ist dem der Versicherten, welche mit einer ärztlichen Verordnung der Krankenkassen „Formblatt 56“ vorstellig werden, gleichzusetzen. Bei der Rentenversicherung gelten jedoch andere Verordnungszeiträume.

Ja, grundsätzlich spricht nichts gegen eine Teilnahme an z.B. zwei festen Gruppen zu unterschiedlichen Zeiten, solange die von der Ärztin / vom Arzt verordnete und des Kostenträgers genehmigte Frequenz der Einheiten pro Woche nicht überschritten wird und der Verein die Kapazitäten dafür hat.

Mitgliedsvereine des SBV benötigen keine separate Unfallversicherung. Für alle Rehasportler besteht Versicherungsschutz. Inbegriffen ist dabei das Wegerisiko, also der direkte Weg zur Sportstätte, die Verweildauer in der Sportstätte während der Sportstunde und der direkte Weg nach Hause. Der Versicherungsschutz besteht jedoch nur für zertifizierte und anerkannte Sportgruppen, weil sonst beispielsweise die Nichtmitglieder-Versicherung des SBV nicht greift. 

Sofern der Vereinsarzt keine eigene Berufshaftpflichtversicherung (z.B. Krankenhausärzte, Ärzte im Ruhestand) vorweisen kann oder diese im Bereich des Rehabilitationssportes nicht wirksam ist, muss der Versicherungsschutz über den SBV beantragt werden. Die Ärzte können im jährlichen Tonus zur Bestandserhebung dem SBV mitgeteilt werden, jedoch ist eine Anmeldung im Jahresverlauf durchaus möglich.  

Sofern der Verein Wassergymnastik anbietet und freie Kapazitäten zur Verfügung hat, ist dies durchaus möglich. Einen Anspruch ausschließlich auf Wassergymnastik lässt sich hiervon nicht ableiten.

Nein, Übungen an technischen Geräten (Sequenztrainingsgeräte) sind nicht Bestandteil des ärztlich verordneten Rehabilitationssports und davon grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt hierbei für das Fahrradergometertraining im Herzsport.

Seit Beginn des Jahres 2015 hat der SBV eine Fördermöglichkeit geschaffen, welche den Mitgliedsvereinen zur Verfügung steht. Nach dem neu beschlossenen §13 der Finanzordnung können Mitgliedsvereine Direktanträge auf Bezuschussung von „notwendigen Materialien“ zur Durchführung des Trainings beantragen. Auch die Förderung von Defibrillatoren ist über den SBV möglich.