Neues vom Rehabilitationssport
Elektronischer Datenträgeraustausch nach § 302 des SGB V
Im § 302 des SGB V ist die elektronische Abrechnung mit den Krankenkassen gere-gelt. Sie betrifft alle Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel:
§ 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer
(1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel und die weiteren Leis-tungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elektronischer Daten-übertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungser-bringung sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 anzugeben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128 zu verwenden.
(2) Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen in gemeinsam erstellten Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind. Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. Die Rechenzentren dürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten und nutzen, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind;
anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit die-se Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, § 84 und § 305a erforderlich sind.
(3) Die Richtlinien haben auch die Voraussetzungen und das Verfahren bei Teilnah-me an einer Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu regeln.
Da der Rehabilitationssport seit 2002 im SGB IX verankert ist, gilt diese Vorschrift auch für zugelassene Sportvereine. Bislang wurde die elektronische Abrechnung von den Krankenkassen noch nicht verlangt, obwohl es gesetzlich seit 21.07.2004 gefordert wird.