Aktualisierung:
Nach § 4 TrGebV kann sich ein gemeinnütziger Verein auf Antrag ab dem Jahr 2020 von den Gebühren befreien lassen:
- die Gemeinnützigkeit ist dazu nachzuweisen (KSt-Freistellungsbescheid)
- der Antrag wirkt in dem Jahr, in dem er gestellt wurde und kann nicht rückwirkend gestellt werden (also nicht mehr für das Jahr 2020).
Den Antrag kann der Verein (Stand: Februar 2021) nur auf der Homepage des Bundesanzeiger Verlag GmbH (www.transparenzregister.de) stellen. Wie geht man vor?
Dazu ist erforderlich, dass sich der Verein zunächst registriert und dann mit seinen Anmeldedaten unter „Anmelden“ einloggt. Unter „Meine Daten“ findet man das Formular „Antrag gem. § 24 Abs. 1 S.2 GWG“. Dieses bitte ausfüllen und verwenden. Dazu ist erforderlich, die nachfolgenden Nachweisdokumente als Datei vorzubereiten (PDF) und dann hochzuladen.
- Aktueller Vereinsregisterauszug mit Namen und Sitz des Vereins und unter Bezeichnung des aktuellen Vorstands mit Vertretungsbefugnis
- Nachweis der Identität der beantragenden Vorstandsmitglieder unter Vorlage einer Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild (§ 4 Abs. 2 S. 3 TrGebV)
- Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins (z.B. KSt-Freistellungsbescheid)
(siehe auch Merkblatt anbei.)