Stand heute ist der gesamte Sportbetrieb landesweit eingestellt.
Der SBV hat alle Fortbildungen bis einschließlich Ende April abgesagt und erstattet den Teilnehmer*innen das Geld zurück. Der SBV hat alle Veranstaltungen im Sport bis einschließlich Ende April abgesagt. Alle Veranstaltungen des Deutschen Behindertensportverbandes (DBS) und des Deutscher Rollstuhl-Sportverbandes (DRS) sind bis einschließlich Ende April abgesagt.
Für die noch ausstehenden Zahlungen der Mitgliedsbeiträge der Vereine des SBV räumt der SBV eine Stundung beim SEPA-Verfahren ein. 50% werden Ende April eingezogen, 50% Ende Mai. Der SBV ist weiterhin zu den regulären Geschäftszeiten unter den entsprechenden Kontaktdaten zu erreichen.
Alle Kostenträger im Rehasport auf Landesebene und der LSB Sachsen wurden seitens des SBV auf die mitunter schwierige Situation für Rehasportvereine (Ausfall der Einnahmen durch Vergütungen im Rehasport) aufmerksam gemacht. Gleiche Initiativen bestehen auf Bundesebene seitens des DBS. Weitere Informationen dazu finden Sie weiter unten.
Die Maßnahmen zum Infektionsschutz müssen oberste Priorität haben. Maßgeblich sind die Vorgaben der lokalen Gesundheitsämter bzw. regionalen Behörden. Bitte beachten Sie zudem die Informationen des Landessportbund Sachsen und der zuständigen Kreis- und Stadtsportbünde.
Im Folgenden finden Sie Informationen mit dem Stand 18.03.2020. Aufgrund der äußerst dynamischen Entwicklung und laufenden Gesprächen zwischen vielen Akteuren, können sich Bedingungen und Situationen stündlich ändern.
LSB-Präsident Ulrich Franzen appelliert an die sächsische Bevölkerung: „Wenn Sie es sich leisten können, weiterhin Mitglied in einem Verein zu sein oder sogar zu werden, dann unterstützen Sie bitte gerade jetzt den organisierten Sport! Die vielen Ehrenamtlichen in sächsischen Vereinen leisten Außergewöhnliches – ohne sie wäre unsere Sportlandschaft nicht so groß und vielfältig, wie sie heute ist. Bitte danken Sie es Ihnen, indem Sie auch in schwierigen Zeiten Solidarität zeigen. […]“ Diesem Appell schließt sich der SBV vollumfänglich an. Es wird eine Zeit nach dieser Krise geben, in der alle Mitglieder ihrem Sport auch wieder nachkommen wollen und sollen. Dazu müssen die Vereine bestand haben. Wenden sie sich an Ihre Mitglieder, erklären sie das und werben sie um Unterstützung.
Darüber hinaus gelten die Regelungen der Satzung des Vereins sowie der angegliederten Ordnungen. Dies gilt nach derzeitigem Stand auch für Möglichkeiten der Kündigung der Mitgliedschaft. Eine gesonderte satzungsunabhängige Regelung besteht nach Auffassung des SBV derzeit nicht.
Die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Corona-Virus COVID-19 Arbeitsausfälle haben. Kurzarbeitergeld kann auch durch Vereine beantragt werden. Damit könnte ein Großteil des Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Anträge auf Kurzarbeit müssen bis zum letzten Tag des Monats gestellt werden, in dem erstmals Kurzarbeit erfolgt. Zuvor muss dies bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Dazu wird die Betriebsnummer benötigt. Weitere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie HIER. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit über das Kurzarbeitergeld.
Inwieweit Erstattungen wegen Verdienstausfall auf Grund eines Tätigkeitsverbotes durch ein Gesundheitsamt möglich sind, sind von dem Einzelfall abhängig. Weitere Informationen dazu sind HIER zu finden. Weitere Informationen zu Entschädigungsleistungen der Sächsischen Landesregierung sind HIER zu finden
Derzeit gibt es noch keine Aussagen zu möglichen Ausgleichszahlungen hinsichtlich der ausgefallenen Vergütungen im verordneten Rehabilitationssport. Die Dringlichkeit wurde seitens des SBV und des DBS thematisiert, die Gespräche laufen.
Falls es Ausgleichszahlungen geben sollte, wird es für jeden betroffenen Verein relevant sein darzustellen welcher tatsächliche finanzielle Verlust entstand. Dazu könnte auf Basis des letzten nachweislich dokumentierten Standes (Anzahl & Frequenz der Gruppen, Teilnehmerzahl mit Verordnung der vergangenen Einheiten, Vergütungssatz) ein finanzieller Verlust dargestellt werden. Es ist sicher empfehlenswert dies aufzubereiten. Ob es jedoch dazu kommt ist Stand heute nicht geklärt.
Die AOK PLUS hat sich dazu entschieden, den Teilnehmer*innen eine Fortführung zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen. In dem Zusammenhang wird die Gültigkeit der Verordnungen um die Zeit des Ausfalls aufgrund des Corona-Virus bis zu 6 Monate verlängert. Für die Verlängerung des Genehmigungszeitraumes benötigen die Teilnehmer*innen keine separate Genehmigung seitens der AOK PLUS. Die bis jetzt durchgeführten Einheiten können mit der AOK PLUS auch außerhalb des vereinbarten Intervalls abgerechnet werden. Von anderen Kassen haben wir noch keine Rückmeldung. Da wir uns aber inmitten eines Ausnahmezustandes befinden und alle Bereiche, sicher insbesondere auch die Kostenträger betroffen sind, möchte der SBV hier um Verständnis werben.
Digitale Formate in Videokonferenzen, Anleitungsvideos sowie ein Zusammentreffen der Teilnehmer im Freien wird nach derzeitigem Kenntnistand aus unterschiedlichen Gründen als nicht geeignet angesehen. Von nicht unbedingt notwendigen Treffen jeglicher Art sollte abgesehen werden!