Für die Abrechnung von Rehabilitationssporteinheiten sind die Leistungserbringer seit dem 01. Januar 2015 verpflichtet mit den gesetzlichen Krankenkassen elektronisch abzurechnen. Um die Mitgliedsvereine diesbezüglich zu unterstützen und günstigere Konditionen anbieten zu können, wurden bereits in den Jahren 2011 und 2013 Kooperationsverträge zwischen dem SBV und der Zentralen Abrechnungsstelle für Heilberufe GmbH (azh) und der Deutschen Medizinrechenzentrum GmbH (DMRZ) abgeschlossen. Der Vertrag mit der DMRZ änderte sich jedoch zum 24.04.2019. Aus Sicht des SBV verschlechterten sich die Bedingungen insgesamt, sodass der Vertrag nun zum 23.04.2020 gekündigt wurde. Jegliche Verträge der SBV-Mitgliedsvereine laufen regulär und unter den gegebenen Vertragsbedingungen und Vergünstigungen weiter. Werden neue Verträge zwischen einem Mitgliedsverein und der DMRZ vor dem 24.04.2020 geschlossen, so erhält der Verein auch weiterhin die günstigeren Konditionen über dieses Datum hinaus. Jegliche Verträge, welche nach dem 24.04.2020 abgeschlossen werden, erhalten verständlicherweise keine Vergünstigungen mehr.
Eine weitere wichtige Neuigkeit betrifft die neue Vereinbarung zwischen dem Deutschen Behindertensportverband (DBS) und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Der SBV berichtete am 28.10.2019 via Verbandsmitteilung, dass eine neue Vereinbarung rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft trat.
Gleichzeitig wurde diese Vereinbarung nur für eine Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen und somit wieder zum 31.12.2019 fristgerecht gekündigt. Leider bekam der SBV jetzt mitgeteilt, dass dem vorliegenden Vertragsangebot von der DRV Bund seitens des Umlaufbeschlussverfahrens des DBS-Hauptvorstandes nicht zugestimmt wird. Dementsprechend besteht seit dem 01.01.2020 ein vertragsloser Zustand mit der DRV Bund und hat folgende Konsequenzen für die Leistungserbringer:
· noch nicht abgelaufene Verordnungen sind weiterhin gültig -> die Kostensätze für die Einheiten ab 01.01.2020 richten sich ausschließlich nach der DRV Bund
· die Vereine sind nicht mehr verpflichtet neue Teilnehmer mit Rehabilitationssportverordnung (G0850) zu Lasten der DRV Bund anzunehmen -> die Entscheidungsgewalt der Annahme neuer Versicherter der DRV Bund liegt ausschließlich beim Verein
· Bei Annahme einer neuen Verordnung der DRV Bund gelten ebenso ausschließlich die Kostensätze, welche die DRV Bund bestimmt
Der DBS strebt weiterhin eine schnellstmögliche Klärung mit der DRV Bund an. Sobald ein neuer Vertrag mit neuen Kostensätzen abgeschlossen wurde, berichtet der SBV.
Als letzter Punkt ist erneut der Datenschutz, bezogen auf Teilnehmerdaten, anzusprechen. Der SBV möchte ein weiteres Mal seine Mitgliedsvereine dahingehend sensibilisieren. Vor allem im Umgang mit Vertragsverstößen und den dazugehörigen Maßnahmen ist es wichtig, dass bei Herausgabe personenbezogener und besonders schützenswerter Daten von Rehabilitationssportler*innen, darauf geachtet wird, dass eine entsprechende Einwilligungserklärung der betreffenden Person für den Zweck vorliegt. Ohne diese dürfen keinerlei Daten übermittelt werden.