Zum 1. Januar 2023 ist die überarbeitete Richtlinie zur Förderung der selbstbestimmten Teilhabe (RL selbstbestimmte Teilhabe) in Kraft getreten.
In der Richtlinie wurden die bisherigen Fördergegenstände erweitert. Inklusives ehrenamtliches Engagement in Vereinen, in denen sich Menschen mit und ohne Behinderungen engagieren, soll künftig stärker gefördert werden. Vereine können sich nun die Kosten für notwendige Assistenzleistungen ehrenamtlich tätiger Menschen mit Behinderungen über die FRL selbstbestimmte Teilhabe fördern lassen. Eine Zuwendung an den eingetragenen Verein wird allerdings nur gewährt, wenn dessen Vereinsmitglieder nicht überwiegend Menschen mit Behinderungen sind. Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Vereinen, die sich der Teilhabe von Menschen mit Behinderung öffnen.
Gefördert werden die Organisation und Finanzierung von in angemessenem Umfang notwendigen Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen für eine regelmäßige ehrenamtliche (unentgeltliche) Tätigkeit in einem Verein. Assistenzleistungen sind Leistungen, die dem Menschen mit Behinderungen die ehrenamtliche Tätigkeit ermöglichen. Notwendige Assistenzleistungen umfassen zum Beispiel die Anschaffung von Braille-Unterlagen, die Bereitstellung von Kommunikationshilfsmitteln, Informationen in Leichter Sprache, notwendige Fahrtkosten oder Aufwandsentschädigungen (siehe FRL Selbstbestimmte Teilhabe unter Teil 2 Besondere Regelungen - III Notwendige Assistenzleistungen für eine regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit).
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich bis zum 31. Oktober des Vorjahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) einzureichen.
Weiterführende Informationen:
Die FRL Selbstbestimmte Teilhabe inklusive Zuwendungsvorraussetzungen, Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen sowie Hinweise zum Antragsverfahrens können auf REVOSax eingesehen werden.
Anträge auf Förderung erfolgen über das Förderportal der Landesdirektion Sachsen.