Aktuelle Rahmenvereinbarung (Link)
Rehabilitationssportarten (Ziffer 5.1)
Unter den zugelassenen Rehabilitationssportarten war bisher auch Leichtathletik aufgeführt. Aber die klassischen Disziplinen aus dem leichtathletischen Zehnkampf sind für den Rehasport wohl eher ungeeignet. Jetzt wurde der Begriff Leichtathletik sinnvollerweise durch Ausdauer- und Kraftausdauerübungen ersetzt. Damit sind nun folgende Rehabilitationssportarten in der Rahmenvereinbarung benannt: Gymnastik (auch im Wasser), Ausdauer- und Kraftausdauerübungen, Schwimmen, Bewegungsspiele. Geeignete Übungen anderer Sportarten können in die Sportstunden eingebunden werden, ohne diese zu dominieren.
Rehabilitationssport im Freien (Ziffer 7.3.)
Rehabilitationssport ist zukünftig, mit Einverständnis der Teilnehmenden, jetzt auch auf geeigneten Flächen im Freien möglich. Das war es bisher nicht. Eine Definition für "geeignete Flächen" wurde nicht getroffen. Grundsätzlich sollte die Übungsumgebung für den Rehabilitationssport immer geeignet sein, dies richtet sich aber auch nach der Zielgruppe (z. B. unebene Untergründe wie Wiesen und Parks eignen sich nicht für Rollstuhlfahrer- oder Demenzgruppen). Wichtig ist jedoch, dass ein Übungsraum auch weiterhin vorhanden sein und angegeben werden (Formblatt AN) muss, da es eine Ausweichmöglichkeit je nach Witterung geben muss, um die regelmäßige Durchführung des Rehabilitationssportes sicherzustellen.
Erklärung zur regelmäßigen Teilnahme am Rehabilitationssport (Anlage 2)
In Anlage 2 der RV haben die Verhandlungspartner eine Erklärung zur regelmäßigen Teilnahme am Rehasport abgegeben. Darin heißt es: Unterbrechungen sollen nur auf begründete Ausnahmefälle begrenzt bleiben (z.B. Urlaubsreisen, Krankenhaus-/ Rehabilitationsaufenthalte oder Arbeitsunfähigkeit). Bei nichtbegründeter Unterbrechung ist der Leistungserbringer berechtigt, den Rehabilitationssport abzubrechen und abzurechnen.
Deshalb empfehlen wir unseren Vereinen, dies den Teilnehmern zu Beginn des Rehasportes mitzuteilen und insbesondere dort, wo es Wartelisten gibt, dies auch durchzusetzen. Das Argument, „ich habe ja 18 Monate Zeit für meine 50 ÜE“ gilt daher nur bedingt.
Größe der Übungsräume (Anlage 1)
Die Größe des Übungsraumes orientiert sich weiterhin an der Gruppengröße und der Art der Behinderung sowie an den Inhalten des jeweiligen Angebotes. In der Anlage 1 der Rahmenvereinbarung wird dabei für Übungsstätten eine freie Nettofläche von mind. 5 m² pro Teilnehmenden bzw. für Therapiebecken mind. 3 m² pro Teilnehmenden vorgegeben. Mit Nettofläche ist die Fläche gemeint, die tatsächlich für die Übungseinheit genutzt werden kann. Also z.B. nicht die Fläche, die durch Gerätewagen oder andere Gegenstände/Schränke zugestellt ist.
Erweitertes Führungszeugnis (Ziffern 12.2 und 12.3)
Neu in die Rahmenvereinbarung wurde der Nachweis eines erweiterten Führungszeugnisses aufgenommen. Dies ist notwendig für Übungsleiter und Übungsleiterinnen, die im Rehabilitationssport mit Kindern und Jugendlichen sowie im Rahmen von Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins eingesetzt werden. Das Führungszeugnis ist in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren nachzuweisen.
Verordnungen für Menschen mit Schwerstbehinderungen (Ziffer 14.2)
Bei Verordnungen für Menschen mit Schwerstbehinderungen (Ziffer 14.2) ist zukünftig der erhöhte Teilhabebedarf durch den Arzt anzugeben. Sofern dies nicht erfolgt, kann keine Zuordnung und Abrechnung zu einer Rehabilitationssportgruppe für Menschen mit Schwerstbehinderung erfolgen. Das Formular 56 ist dahingehend seit 01.01.2023 geändert worden. Durch ein neues Ankreuzfeld wird es möglich, einen bestehenden erhöhten Teilhabebedarf kenntlich zu machen – beispielsweise für Patientinnen und Patienten, die von Blindheit, Doppelamputation, Lähmung oder Hirnverletzungen betroffen sind. Unsere Mitgliedsvereine können so besser auf die Bedürfnisse schwerstbehinderter Menschen eingehen, indem diese spezifischen Übungsgruppen mit weniger Teilnehmenden zugewiesen werden. Die Vergütung für diese speziellen Gruppen ist deutlich erhöht worden.
Aufnahme der Definition der „festen Gruppe“ (Anlage 3)
Gemäß den Ziffern 2.4 und 3.4 der Rahmenvereinbarung soll Rehabilitationssport in festen Gruppen durchgeführt werden. Eine feste Gruppe wird dadurch charakterisiert, dass alle Teilnehmenden sich zu einer bestimmten Zeit an einem festgelegten Ort treffen und von einer nach Ziffern 12 bzw. 13 qualifizierten Leitung über die gesamte Zeitdauer angeleitet und betreut werden. Die Leitung hat je Übungsveranstaltung die Anwesenheit zu dokumentieren. Das Wechseln der Übungsgruppe (sogenanntes Gruppenhopping) ist grundsätzlich nicht erlaubt und steht nicht im Ermessen der Teilnehmenden. Hintergrund für diese Regelung sind die positiven gruppendynamischen Effekte eines gemeinsamen Trainings in festen Gruppen. Ausnahmen für eine Teilnahme an zwei Sportgruppen können persönliche oder berufliche Gründe (Schichtarbeit) sein.
Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins (Ziffer 2.5)
In der Rahmenvereinbarung wurde unter Ziffer 2.5 eine Fußnote aufgenommen, dass Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins für Mädchen und Frauen auch auf andere Geschlechter z.B. Jungen u junge Männer ausgeweitet werden können. In Sachsen gibt es bisher nur einen Verein, der Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins anbietet.
Einsatz technischer Geräte im Rehabilitationssport (Ziffer 4.7 + Anlage 4)
Vom Rehabilitationssport sind schon längere Zeit Maßnahmen ausgeschlossen, die Übungen an technischen Geräten beinhalten. Jetzt ist in Anlage 4 noch einmal definiert was darunter subsumiert wird. Ein technisches Gerät besteht aus mindestens zwei starren Elementen, die über eine mechanische Verbindung miteinander verbunden sind. Hierzu zählen z.B. Ergometer, Sequenztrainingsgeräte, Geräte mit Seilzugtechnik, Arm-/Beinpresse, Laufband, Rudergerät, Crosstrainer.
Keine technischen Geräte sind z.B. Bälle, Bänder, Turnbänke und (Kurz-)Hanteln.
Offensichtlich war diese Präzisierung als Anlage 4 notwendig.
Herzsport (Ziffern 11.2 ff. + Anlage 5
Die umfangreichsten Neuerungen der Rahmenvereinbarung betreffen den Herzsport. Es ist jetzt eine Trennung der Aufgaben „Ärztliche Betreuung und Beratung“ sowie „Notfallabsicherung“ möglich. Unter gewissen Voraussetzungen können jetzt Herzsportgruppen ohne die ständige Anwesenheit eines verantwortlichen Arztes durchgeführt werden. Die notfallmedizinische Absicherung kann jetzt neben dem Arzt auch von Rettungskräften nach Ziffer 11.4.1 übernommen werden. Das Eintreffen des Herzgruppenarztes oder der Rettungskraft im Übungsraum hat unverzüglich nach Aufforderung durch die Übungsleitung zu erfolgen. Was unter „unverzüglich“ zu verstehen ist