Die Verordnung tritt am 06. Juni in Kraft (§9) und ist bis einschließlich 29. Juni 2020 gültig. Es besteht weiterhin eine Kontaktbeschränkung. Kontakte zu anderen Menschen sollen auf das zwingend nötige Minimum reduziert werden. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5m einzuhalten und es wird dringend empfohlen bzw. vorgeschrieben (ÖPNV, Geschäfte) im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Menschen mit Behinderung und gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung verzichten. Im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf Lippenlesen angewiesen sind, ist es zulässig auf die Mund-Nasen-Bedeckung zu verzichten. Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit sind erlaubt. Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind eingeschränkt mit begrenztem Teilnehmerkreis oder unter Einhaltung des Mindestabstandes erlaubt (§2).
Der Sportbetrieb im Freien, auch außerhalb von Außensportanlagen, ist unter Einhaltung der Hygieneregeln wieder erlaubt. Die Kontaktbeschränkungen für Zusammenkünfte im öffentlichen Raum (§2) gelten dabei nicht. Die Öffnung von Sportstätten (auch Hallenbäder) sowie die Durchführung von Veranstaltungen inklusive Vereinstraining sind unter Einhaltung der Hygieneregeln erlaubt. Sportveranstaltungen mit Publikum, bundeslandübergreifende Wettkämpfe sowie mit über 1000 Teilnehmern sind verboten.
Die Hygieneregeln (§4) umfassen:
- die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards
- die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zum Infektionsschutz
- die Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände
- die Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Juni 2020
- ein eigenes schriftliches Hygienekonzept (Hygienekonzepte für Sportstätten und Veranstaltungen, außer für Bäder, müssen nicht genehmigt werden, aber vorliegen und umgesetzt werden)
Für Sportstätten, ggf. für die einzelnen Angebote müssen eigene Hygienekonzepte erstellt und umgesetzt werden. Aus diesem Konzept muss hervorgehen, wie die Vorgaben aus der aktuellen Verordnung und der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, den Arbeitsschutzstandards, ggf. weiteren Vorgaben der kommunalen Behörden und der Empfehlungen der zuständigen Fachverbände umgesetzt werden. Es ist hierbei dringend notwendig sich mit dem Eigentümer der Sportstätte abzustimmen.
Die Empfehlung des SBV zur Durchführung von Rehabilitations- und Behindertensport und der Leitfaden zur Erstellung eines Hygienekonzeptes sowie weitere Unterlagen finden Sie in der Anlage.
- Empfehlung des SBV zur Durchführung von Rehabilitations- und Behindertensport
- Checkliste Risikobewertung
- Einverständniserklärung Teilnehmer*in
- Infoblatt für Übungsleiter*innen
- Hinweise zum Infektionsschutz
- Leitfaden zur Erstellung eines Hygienekonzeptes
Auf der Homepage des SBV finden Sie HIER den aktuellsten Informationsstand des SBV.