Unter Folgeverordnung wird eine zweite Verordnung für den Rehabilitationssport zur gleichen Erkrankung bzw. Beeinträchtigung verstanden. Mitunter können aber auch Verordnungen zu neuen Krankheitsbildern betroffen sein. In der Folge kann es dazu kommen, dass Folgeverordnungen durch die Kostenträger abgelehnt werden.
Grundsätzlich vertritt der SBV die Auffassung, dass nicht bei jeder Erkrankung Folgeverordnungen notwendig sind und die Versicherten durchaus über eine Mitgliedschaft in einem Verein Rehasport treiben können und sollen. Dabei ist die Verordnung als Hilfe zur Selbsthilfe zu verstehen und soll nicht dauerhaft die Verantwortung gegenüber der eigenen Gesundheit ersetzen. Zudem unterstützt eine reguläre beitragsgebundene Mitgliedschaft den Verein und hilft ein nachhaltiges Angebot zu schaffen.
Wenn es dadurch allerdings zu pauschalen Ablehnungen kommt, wird dies durch den SBV als problematisch angesehen. In begründeten Fällen sind Folgeverordnungen notwendig und richtig.
Den Mitgliedsvereinen des SBV wurden via Verbandsmitteilung Beispiele für derartige Fälle aufgeführt und Vorlagen für entsprechende Widerspruchsschreiben zur Verfügung gestellt.
Bei Fragen wenden sich an die Geschäftsstelle des SBV.