Der Deutsche Behindertensportverband (DBS) und die Deutsche Behindertensportjugend (DBSJ) haben gemeinsam ein Positionspapier zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt und Missbrauch an Kindern und Jugendlichen im Sport erarbeitet. Dies wurde vom Hauptvorstand am 01. September 2012 in London beschlossen. Es beinhaltet Präventions- und Schutzmaßnahmen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit und ohne Behinderung, die gemeinsam mit den Landes- und Fachverbänden umgesetzt werden sollen.
Im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit oder mit drohender Behinderung sowie chronischer Erkrankung toleriert der DBS keine Gewalt und Diskriminierung in jeder Form. Eine Kultur der Aufmerksamkeit und des Handelns Verantwortlicher muss daher dazu beitragen, Betroffene zum Reden zu ermutigen, potentielle Täter abzuschrecken und ein Klima zu schaffen, das Kinder, Jugendliche und Erwachsene – mit und ohne Behinderung – im Sport vor sexualisierter Gewalt schützt.
Die Deutsche Sportjugend / der Deutsche Olympische Sportbund haben unter Mitarbeit des DBS zwei Broschüren zum Thema "Prävention und Intervention sexualisierter Gewalt im Sport" entwickelt. Der "Handlungsleitfaden für Sportvereine zum Schutz von Kindern und Jugendlichen" sowie die "Orientierungshilfe für rechtliche Fragen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen" können unter www.dsj.de bezogen werden. Darüber sind die Leitlinien zur Aufarbeitung sexualisierter Belästigung
und Gewalt in Sportverbänden und Sportvereinen unter dem Link zu finden.
Die Broschüre „Regeln, damit du dich sicher fühlst“, wendet sich direkt an Kinder und Jugendliche, um für das Thema Kinderschutz im Sport zu sensibilisieren und Sie zu stärken.
Unter dem Begriff sexualisierte Gewalt fassen wir alle Handlungen zusammen, die der Machtausübungen mit dem Mittel der Sexualität dienen.
In der engen Definition geht es um sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (sexueller Missbrauch), also um erzwungene sexuelle Handlungen, die im Strafgesetzbuch (StGB) (§177) definiert sind.
In der weiten Definition zählen dazu, z.B.:
Im Folgenden wird mit dem Begriff sexualisierter Gewalt der gesamter Problemkomplex (weite Definition) angesprochen, sofern nicht explizit auf sexuellen Missbrauch hingewiesen wird.
Bange, D. & Deegener, G. (1996). Sexueller Missbrauch an Kindern. Ausmaß – Hintergründe – Folgen. Weinheim: Psychologie Verlags Union.
Deutsche Sporthochschule Köln (2016). "Safe Sport" Schutz von Kindern und Jugendlichen im organisierten Sport in Deutschland: Erste Ergebnisse des Forschungsprojektes zur Analyse von Häufigkeiten, Formen, Präventions- und Interventionsmaßnahmen bei sexualisierter Gewalt.
Wetzels, P. (1999). Verbreitung und familiäre Hintergründe sexuellen Kindes Missbrauchs in Deutschland. In S. Hoefling, D. Drewes & I. Epple-Waigel (Hrsg.), Auftrag Prävention – Offensive gegen sexuellen Kindesmissbrauchs (S.104-134). München: Atwerp-Verlag.
Seit 2012 gelten mit dem von der Bundesregierung verabschiedeten Bundeskinderschutzgesetz neue Richtlinien im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), u.a. zum Umgang mit dem erweiterten polizeilichen Führungszeugnis. Grundlegend richtet sich deren Umsetzung zunächst an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, doch auch im organisierten Sport sind Auswirkungen zu spüren.
Sportvereine tragen als zentrale Orte außerschulischer Freizeitgestaltung eine hohe gesellschaftliche Verantwortung. Kinder und Jugendliche brauchen „sichere Orte“ und Sportvereine wollen und sollen solche Orte sein. Sie bauen auf Gemeinschaft, Solidarität und Vertrauen.
Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden:
Weitere Informationen zu den gefährdenden Erscheinungsformen und wie sich diese erkennen lassen, sind in der Kinderschutzbroschüre der Sächsischen Sportjugend aufgeführt.
Präventive Maßnahmen im Kinderschutz liegen in der Verantwortung der Sportvereine/-verbände. Neben der Sensibilisierung aller haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern empfiehlt es sich, einen Kinderschutzbeauftragten im Verein zu benennen, welcher als zentraler Ansprechpartner zu der Thematik Kinderschutz fungiert.
Um den Kinderschutz im Verein zu verankern, besteht die Möglichkeit, den Kinderschutzgedanken in die Satzung des Vereins/Verbandes aufzunehmen.
Mit folgenden Maßnahmen können Sie den Kinderschutz in schriftlicher Form festhalten:
Übungsleitervertrag: Die Tatsache, dass der Verein/Verband sich für den Schutz von Kindern und Jugendlichen einsetzt, sollte eindeutig im Übungsleitervertrag festgehalten sein. Diesen Übungsleiter-/Betreuervertrag sollte jeder unterzeichnen, der im Verein mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen beauftragt ist, ungeachtet dessen, ob der- oder diejenige im Besitz einer gültigen Übungsleiter-, Trainer-, Jugendleiter- oder Vereinsmanagerlizenz ist.
Ehrenkodex: Weiterhin ist es ratsam, alle ehrenamtlich und hauptamtlich Tätigen im Kinder- und Jugendbereich den Ehrenkodex unterschreiben zu lassen. Ergänzend besteht die Möglichkeit, intern Regeln zu formulieren, die den Umgang von ÜL / Betreuer / Trainer mit Minderjährigen erleichtern und eine Orientierung bieten, wo der Verein / Verband seine Grenzen zieht.
erweitertes polizeiliches Führungszeugnis: Auf der Grundlage von § 72a SGB VIII sollte von allen hauptberuflich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendarbeit im Sportverein/-verband ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis eingesehen werden.
Der Verein / Verband kann selbst festlegen, ob er von ehrenamtlich Tätigen erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse einsehen möchte oder nicht. Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass auf der Grundlage regionaler Vereinbarungen zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der jeweiligen Kreis- bzw. Stadtsportjugend (als Träger der freien Jugendhilfe) auch erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche nötig sein können.
Ehrenamtlich Aktive können das erweiterte Führungszeugnis kostenfrei beantragen, wenn eine Bescheinigung des Sportvereins oder Sportverbandes über die ehrenamtliche Tätigkeit und der Anforderung des Führungszeugnisses auf Grundlage von § 72 a SGB VIII beigefügt wird. In dem Merkblatt des Bundesamtes für Justiz (Stand: 1. Januar 2013) kann dies nachgelesen werden.
Sollten Sie Fragen zum Thema Kinderschutz haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gern an folgende Kontakte wenden.
Sächsischer Behinderten- und Rehabilitationssportverband
Christian Rösler, christian.roesler@behindertensport-sachsen.de , 0341 - 23 10 66 11
Landessportbund Sachsen
Hannes Günther guenther@sport-fuer-sachsen.de , 0341 - 21 63 184
Anlauf gegen Gewalt ist deine unabhängige Anlaufstelle, wenn du körperliche, psychische oder sexualisierte Gewalt im Spitzensport erlebst oder erlebt hast. Wir hören dir zu und begleiten dich – anonym und vertraulich.
Link: Anlauf gegen Gewalt
Mail: kontakt@anlauf-gegen-gewalt.org
Tel: 0800 90 90 444
Montags 11-14 Uhr · Donnerstags 16-19 Uhr Nicht erreichbar an bundesweiten gesetzlichen Feiertagen.
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Sachsen
Der Kinderschutzbund Sachsen kann bei allgemeinen Fragen zum Kinderschutz kontaktiert werden.
Klopstockstr. 50 | 01157 Dresden
Tel: 0351-4242044
www.kinderschutzbund-sachsen.de
Nummer gegen Kummer e. V.
Beratung und Hilfe für Kinder und Jugendliche gibt es anonym und kostenlos vom Festnetz und Handy montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr bei der "Nummer gegen Kummer".
Tel: 116 111
www.nummergegenkummer.de