03.04.2017 | Gesetz zur alternativen Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Da von diesem Gesetz mitunter auch Sportvereine betroffen sein können, es aber laut DOSB keinen Vorteil gibt und auch umgangen werden kann (siehe Datei im Anhang), wird die Empfehlung ausgesprochen, das Impressum der Homepages von Sportvereinen entsprechend anzupassen.
Der DOSB empfiehlt den folgenden Passus in das Impressum der Homepages von Sportvereinen aufzunehmen.
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Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren
Der VereinXY e. V. ist nicht zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet und nimmt auch nicht daran teil.
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