Das SEPA-Verfahren mit Angabe der IBAN/BIC wird nunmehr im Zahlungsverkehr ab 01.08.2014 verbindlich. Die EU-Kommission hat einer Verlängerung der Übergangsfrist zugestimmt. Ab diesem Zeitpunkt werden die nationalen Überweisungs- und Last-schriftverfahren durch die SEPA-Zahlverfahren ersetzt. Bei der SEPA-Überweisung werden die Kontoverbindungen von Zahler und Zahlungsempfänger künftig durch die IBAN (International Bank Account Number, internationale Kontonummer) und den BIC (Business Identifier Code, internationale Bankleitzahl) identifiziert anstatt wie bisher anhand von Kontonummer und Bankleitzahl.
Auch für die Leistungserbringer im Bereich Rehabilitationssport ist das SEPA-Verfahren bei der Abrechnung mit den Krankenkassen anzuwenden. Dies erfordert eine Anpassung des Formulars „Teilnahmebestätigung“ im Abrechnungsteil. Die neue Teilnahmebestätigung liegt diesem Schreiben bei und gilt ab sofort.
Wir weisen darauf hin, dass auf die Angabe der BIC im Abrechnungsteil verzichtet wurde, da diese Angabe in 2016 im inländischen Zahlungsverkehr wegfällt und in Deutschland auch nach Einführung des SEPA-Verfahrens ab 08/2014 keine praktische Bedeutung hat.
Aus unserer Sicht bestehen keine Bedenken, wenn die „alten“ noch vorhandenen Formulare weiter benutzt werden und das Feld „Kontonummer“ handschriftlich in „IBAN“ geändert wird. Dies gilt auch für „laufende Fälle“, die noch nicht zur Abrechnung eingereicht wurden.